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§ 21 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsordnungen A und B

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 21 LBesG LSA – Hauptamtliche Beamtinnen und Beamte auf Zeit der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände

(1) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der Landkreise unter Berücksichtigung der Zahl der Einwohner den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zu. Dabei können bei den in Satz 1 genannten Körperschaften einer Größenklasse höchstens zwei Besoldungsgruppen für ein Amt vorgesehen werden. Für Beamtinnen und Beamte nach Satz 1 können der Aufstieg in den Erfahrungsstufen abweichend von § 23 und die erste Stufenzuordnung abweichend von § 24 geregelt werden.

(2) Die Landesregierung ordnet durch Verordnung die Ämter der hauptamtlichen Beamtinnen auf Zeit und hauptamtlichen Beamten auf Zeit der Zweckverbände unter Berücksichtigung des begrenzten Aufgabeninhalts im Vergleich zur Einstufung der entsprechenden Ämter der beteiligten Körperschaften den Besoldungsordnungen A und B zu. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.