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§ 16 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 16 LBesG LSA – Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. Die Pauschalierung von Aufwandsentschädigungen ist nur zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.

(2) Das jeweils für die Rechtsaufsicht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an mittelbare Landesbeamtinnen und mittelbare Landesbeamte zu erlassen. Vor dem Erlass der Vorschriften sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen.

(3) Soweit Vorschriften nach Absatz 2 nicht erlassen worden sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Dienstherren mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten der Zustimmung der obersten Aufsichtsbehörde und des für Besoldung zuständigen Ministeriums oder der von ihnen bestimmten Stelle.

(4) Neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen dürfen Dienstherren mittelbarer Landesbeamtinnen und mittelbarer Landesbeamten diesen sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, die die Beamtinnen und Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamtinnen und Beamten einen eigenen Beitrag leisten.