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§ 1 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 1 LBesG LSA – Geltungsbereich, Bestandteile der Besoldung

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

  1. 1.

    unmittelbaren Landesbeamtinnen und unmittelbaren Landesbeamten,

  2. 2.

    mittelbaren Landesbeamtinnen und mittelbaren Landesbeamten,

  3. 3.

    Richterinnen und Richter des Landes.

(2) Die Besoldung (Bezüge) setzt sich aus Dienstbezügen und sonstigen Bezügen zusammen.

(3) Dienstbezüge sind:

  1. 1.

    Grundgehalt,

  2. 2.

    Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter an Hochschulen,

  3. 3.

    Familienzuschlag,

  4. 4.

    Zulagen mit Ausnahme der Leistungszulagen,

  5. 4a.

    Zuschläge nach den §§ 7a und 7b,

  6. 5.

    Vergütungen,

  7. 6.

    Auslandsdienstzuschläge und Auslandsverwendungszuschlag.

(4) Sonstige Bezüge sind:

  1. 1.

    Anwärterbezüge,

  2. 2.

    jährliche Sonderzahlungen und Einmalzahlungen,

  3. 3.

    vermögenswirksame Leistungen,

  4. 4.

    Leistungsprämien und Leistungszulagen.