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§ 11b LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 11b LBesG – Vergaberahmen (1)

(1) Abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 3 BBesG gelten für Mittel Dritter, die den Hochschulen für die Besoldung von Professoren zur Verfügung gestellt werden, die nachfolgenden Absätze.

(2) Soweit Planstellen für Professoren durch Mittel Dritter finanziert werden, sind diese und die darauf entfallenden Besoldungsausgaben nicht in die Berechnung des Vergaberahmens einzubeziehen.

(3) Der Vergaberahmen kann für nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 11 Abs. 1 und 2 vom Vorstand der Hochschule aus Mitteln privater Dritter erhöht werden, wenn und soweit die Dritten diese Beträge der Hochschule ausdrücklich für diesen Zweck und ohne Bindung an eine bestimmte Person zur Verfügung gestellt haben. Für diese Leistungsbezüge finden § 33 Abs. 3 BBesG und § 11 Abs. 3 keine Anwendung. Die Drittmittel nach Satz 1 sind bei der Drittmittelverwaltung gesondert auszuweisen.

(4) Bei einer Personalkostenerstattung im Rahmen von Gemeinsamen Berufungen oder einer Personalkostenerstattung nach § 15 Abs. 2 des KIT-Gesetzes (KITG) werden die erstatteten Besoldungsausgaben, soweit sie zu einer Überschreitung des für die jeweilige Hochschule maßgeblichen Besoldungsdurchschnitts führen, bei der Berechnung des Vergaberahmens nur bis zur Höhe dieses Besoldungsdurchschnitts berücksichtigt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).