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§ 11 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 11 LBesG – Leistungsbezüge (1)

(1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) werden befristet oder unbefristet gewährt. Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (§ 14 BBesG) teil, wenn dies in Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt wird. Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgenommen.

(2) Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) werden befristet für einen Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren oder als Einmalzahlung gewährt. Unmittelbar anschließend an eine befristete Bewilligung können die Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Sie sind zu widerrufen, wenn aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maß erbracht werden.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe frühestens nach zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG insgesamt bis zu höchstens 80 vom Hundert des Grundgehalts des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; andere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nehmen daran nicht teil.

(5) Das für die jeweilige Hochschule zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG, insbesondere zur Ruhegehaltfähigkeit, zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit für die Vergabe, sowie zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Finanzministeriums und der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bedarf, zu regeln.

(6) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben eines Professors im Dienste des Landes für das Jahr 2001 nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG (Besoldungsdurchschnitt) werden für die Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen des Landes zusammen auf 74.000 Euro festgestellt.

(7) Das Finanzministerium gibt den nach dem 31. Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt nach § 34 BBesG unter Berücksichtigung von Änderungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBesG durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

(8) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) der Dualen Hochschule ist so zu bemessen, dass die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für die in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3, A 14 bis A 16 sowie B 2 und B 3 eingestuften Professoren den durchschnittlichen Besoldungsausgaben für diesen Personenkreis im Jahr 2007 (Besoldungsdurchschnitt) entsprechen.

(9) Der Besoldungsdurchschnitt für den Bereich der Dualen Hochschule ist getrennt zu berechnen. Er nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil. Zur Berücksichtigung der nicht an dieser Besoldungserhöhung teilnehmenden Besoldungsbestandteile kann ein pauschaler Abschlag vorgesehen werden. Veränderungen in der Stellenstruktur sind zu berücksichtigen.

(10) Besoldungsausgaben im Sinne des Absatzes 8 sind die Ausgaben für Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 BBesG sowie für sonstige Bezüge nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG. Bei der Berechnung des Vergaberahmens der Dualen Hochschule sind

  1. 1.

    die hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Dualen Hochschule, soweit deren Ämter nicht in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt sind, und

  2. 2.

    die Professoren sowie hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Dualen Hochschule, die Rektoren und Prorektoren einer Studienakademie und die Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und auf Planstellen für Beamte der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie A 14 bis A 16 und B 2 und B 3 geführt werden,

und die hierfür aufgewandten Besoldungsausgaben einzubeziehen.

(11) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben eines Professors an der Dualen Hochschule für das Jahr 2007 nach Absatz 8 (Besoldungsdurchschnitt) werden auf 59.155 Euro festgestellt. Der Besoldungsdurchschnitt ist bis zum Jahr 2018 schrittweise an den Besoldungsdurchschnitt der Fachhochschulen anzugleichen; das Finanzministerium kann ihn zur Erreichung dieses Zieles jährlich um bis zu 2 Prozent erhöhen, soweit zu diesem Zweck Haushaltsmittel bereitgestellt sind.

(12) Das Finanzministerium gibt den nach dem 31. Dezember 2008 für die Duale Hochschule jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt nach den Absätzen 8 bis 11 durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).