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§ 10 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften für Professoren sowie für hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-112
Normtyp: Gesetz

§ 10 LBesG – Zuordnung zu Ämtern in der Bundes- und Landesbesoldungsordnung W (1)

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden folgenden Besoldungsgruppen zugewiesen:

  1. a)

    an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen der Besoldungsgruppe W 3, in besonderen Fällen nach näherer Bestimmung des Hochschulrechts auch der Besoldungsgruppe W 2,

  2. b)

    an Kunsthochschulen und Fachhochschulen den Besoldungsgruppe W 2 und W 3 und

  3. c)

    an der Dualen Hochschule der Besoldungsgruppe W 2.

Der Anteil an Planstellen für Ämter der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 wird bei Kunsthochschulen auf 80 vom Hundert und bei Fachhochschulen auf 25 vom Hundert der Gesamtzahl der Planstellen für Professoren in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W an diesen Hochschulen festgelegt.

(2) Die Ämter der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen und am Karlsruher Institut für Technologie sowie der Rektoren und Prorektoren einer Studienakademie, der Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie und der Professoren an der Dualen Hochschule als Studienbereichsleiter werden der Besoldungsgruppe W 3 zugewiesen. Abweichend von Satz 1 werden die Ämter der neben dem hauptberuflichen Leiter vorhandenen weiteren hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien an Kunsthochschulen und Pädagogischen Hochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.000 sowie an Fachhochschulen mit einer Studierendenzahl unter 2.500 der Besoldungsgruppe W 2 zugewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Beamten in diesen Leitungsfunktionen, die nicht Professoren sind. Maßgebend für die Zuordnung der Ämter ist die Zahl der im vorangegangenen Sommersemester voll immatrikulierten Studierenden; bei Hochschulen im Aufbau kann die staatliche Planung für die nächsten acht Jahre zu Grunde gelegt werden.

(3) Die Ämter der Juniordozenten und der Hochschuldozenten nach § 51a des Landeshochschulgesetzes, der Professoren und der hauptberuflichen Vorstandsmitglieder an der Dualen Hochschule, der hauptberuflichen Vorstandsmitglieder am Karlsruher Institut für Technologie, der Rektoren und Prorektoren der Studienakademien, der Leiter einer Außenstelle einer Studienakademie und der Studienbereichsleiter sowie der hauptamtlichen Dekane einer Fakultät nach § 24 des Landeshochschulgesetzes sind in der Landesbesoldungsordnung W geregelt. Die Grundgehaltssätze richten sich nach der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 9 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826).