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Anlage 5 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 5 LBesG – Landesbesoldungsordnung C (kw)

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

  1. 1.

    Amtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form; die Beamten führen die Amtsbezeichnung in der männlichen Form.

II. Sonstige Zulagen

  1. 2.

    Allgemeine Zulage

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe C 1 (kw) erhalten eine das Grundgehalt ergänzende allgemeine Zulage nach Anlage 10.

  1. 3.

    Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Professorinnen und Professoren, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten, Oberingenieurinnen und Oberingenieure, Künstlerische Assistentinnen und Künstlerische Assistenten sowie Wissenschaftliche Assistentinnen und Wissenschaftliche Assistenten erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine vorgenannten Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem der oder die Betroffene verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) § 51 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

  1. 4.

    Zulage zu den Dienstbezügen für Professorinnen und Professoren als Richterinnen und Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Amter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 214,11 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 239,67 Euro.

Landesbesoldungsordnung C (kw)

Besoldungsgruppe C 1 (kw)

Künstlerische Assistentin, Künstlerischer Assistent

Wissenschaftliche Assistentin, Wissenschaftlicher Assistent

Besoldungsgruppe C 2 (kw)

Hochschuldozentin, Hochschuldozent 1)

Oberassistentin, Oberassistent 1)

Oberingenieurin, Oberingenieur

Professorin, Professor 2)
- an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Studiengängen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 3)

Professorin, Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 3)
- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule -
- soweit überwiegend in Studiengängen tätig, in denen Aufgaben der wissenschaftlichen Hochschulen und der Hochschulen für angewandte Wissenschaften miteinander verbunden werden 4) -

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 3)
- an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule 5) -

1)

Erhält eine Stellenzulage nach Anlage 10, soweit als Oberärztin oder Oberarzt einer Hochschulklinik tätig.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 (kw).

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 3 (kw) oder C 4 (kw).

4)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

5)

Soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 3 (kw)

Professorin, Professor 1)
- an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -
- an einer wissenschaftlichen Hochschule mit Studiengängen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, soweit überwiegend in diesen tätig -

Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 2)

Professorin, Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 2)  3)

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 2)  4)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 (kw).

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe C 2 (kw) oder C 4 (kw).

3)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

4)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.

Besoldungsgruppe C 4 (kw)

Professorin, Professor an einer Kunsthochschule 1)

Professorin, Professor an einer wissenschaftlichen Hochschule 1)  2)

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)  1)

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen C 2 (kw), C 3 (kw).

2)

Nur an einer wissenschaftlichen Hochschule, die nach Landesrecht weder Universität ist, noch einer Universität gleichgestellt ist.

1)

Auch an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule, soweit die Hochschule das Recht zur Promotion und Habilitation besitzt.