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Anlage 4 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 4 LBesG – Landesbesoldungsordnung W

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form; die Beamten führen die Amtsbezeichnung in der männlichen Form.

2. Zuordnung von Ämtern

(1) Die Ämter der Professorinnen und Professoren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an Universitäten werden unter Berücksichtigung des § 21 den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet. Der Anteil der Ämter, die den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet sind, ergibt sich aus den Stellenplänen der Hochschulen. Veränderungen der Anteile der Planstellen an diesen Besoldungsgruppen bedürfen der Anpassung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz.

(2) An der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer werden die Ämter der Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet.

II. Stellenzulagen

3. Zulage für Professorinnen und Professoren bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Professorinnen und Professoren erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine Professorinnen und Professoren bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Professorin oder der Professor verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) § 51 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

III. Sonstige Zulagen

4. Bewährungszulage

Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn die Evaluierung mit orientierendem Charakter (§ 54 Abs. 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes) positiv ausfällt, eine Zulage in Höhe von monatlich 270,84 Euro.

5. Zulage zu den Dienstbezügen für Professorinnen und Professoren als Richterinnen und Richter

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Amter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine Zulage. Die Zulage beträgt, wenn die Professorin oder der Professor ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ausübt, monatlich 214,11 Euro, wenn sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausübt, monatlich 239,67 Euro.

Landesbesoldungsordnung W

Besoldungsgruppe W 1

Professorin als Juniorprofessorin, Professor als Juniorprofessor

Besoldungsgruppe W 2

Kanzlerin, Kanzler der ... 2)

Professorin, Professor 1)
- an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule für angewandte Wissenschaften hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

Besoldungsgruppe W 3

Kanzlerin, Kanzler der ... 3)

Kanzlerin, Kanzler der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Präsidentin, Präsident der ... 2)

Professorin, Professor 1)
- an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften -

Prorektorin, Prorektor der ... 2)

Rektorin, Rektor der ... 2)

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor 1)

Vizepräsidentin, Vizepräsident der ... 2)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2.

2)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.

3)

Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Universität hinweist, der die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber angehört.