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Anlage 1 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Anhangteil

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LBesG – Landesbesoldungsordnungen A und B (1)

(1) Red. Anm.:

Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2022 (GVBl. S. 120):

"Überleitung

(1) Die am 1. Januar 2022 im Amt befindlichen Beamtinnen und Beamten mit der Amtsbezeichnung "Amtsmeisterin, Amtsmeister“ oder "Hauptwachtmeisterin, Hauptwachtmeister“ in der Besoldungsgruppe A 4 der Landesbesoldungsordnung A werden an diesem Tag mit der Amtsbezeichnung "Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister“ oder "Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister“ in die Besoldungsgruppe A 5 der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet. Für die Dienstbezeichnungen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum ersten Einstiegsamt gilt Entsprechendes.

(2) Die am 1. Januar 2022 der jeweiligen Stufe 1 der Besoldungsgruppen A 4 bis A 7 zugeordneten Beamtinnen und Beamte werden an diesem Tag unter Berücksichtigung der Überleitung nach Absatz 1 der jeweiligen Stufe 2 der Besoldungsgruppen A 5 bis A 7 zugeordnet. Mit dieser Zuordnung beginnt das weitere Aufsteigen in den Stufen; eine Vorverlegung durch berücksichtigungsfähige Zeiten gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 des Landesbesoldungsgesetzes findet dabei nicht statt."

Vorbemerkungen

I. Allgemeine Vorbemerkungen

1. Amtsbezeichnungen

(1) Die Amtsbezeichnungen sind in jeder Besoldungsgruppe nach der Buchstabenfolge geordnet. Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form; die Beamten führen die Amtsbezeichnung in der männlichen Form.

(2) Die in der Landesbesoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. Die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 2.

2. Künftig wegfallende Ämter

(1) Künftig wegfallende Ämter sind in dem Anhang zu der jeweiligen Landesbesoldungsordnung aufgeführt.

(2) Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Einer Beamtin oder einem Beamten, die oder der ein künftig wegfallendes Amt innehat, kann jedoch im Wege der Beförderung ein ebenfalls als künftig wegfallend bezeichnetes Amt verliehen werden, soweit dies laufbahnrechtlich zulässig ist und sofern nicht eine Beförderung in ein in den Landesbesoldungsordnungen A oder B ausgebrachtes Amt möglich ist.

3. Zuordnung von Ämtern

(1) Ist für die Einstufung eines Amtes in die Besoldungsgruppen die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner maßgebend, so ist diese nach § 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung oder nach § 73 der Landkreisordnung zu ermitteln. Der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner sind Familienangehörige der nicht meldepflichtigen Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte und nicht kasernierte Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte mit einem Anteil von 50 v. H. hinzuzurechnen.

(2) Bestimmt sich die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach der amtlichen Schulstatistik vom Beginn des folgenden Haushaltsjahres an maßgebend.

(3) § 22 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Richtet sich die Zuordnung des übertragenen Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Schule, so begründet ein Absinken dieser Zahl unter die für das Amt in den Bewertungsmerkmalen festgelegte Untergrenze allein kein dienstliches Bedürfnis, die Beamtin oder den Beamten in ein anderes Amt ihrer oder seiner Laufbahn zu versetzen.

(5) Beamtinnen und Beamte, die wegen Rückgangs der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt übertreten oder übergetreten sind, dürfen auf Antrag anstelle der Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes die Amtsbezeichnung des bisherigen Amtes ohne den Zusatz "außer Dienst" führen.

(6) Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Integrierten Gesamtschule sowie der gemeinsamen Leiterin oder des gemeinsamen Leiters einer Kooperativen Gesamtschule dürfen Beamtinnen und Beamten übertragen werden, die eine Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Gymnasien besitzen. Das Amt der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Integrierten Gesamtschule, die Schwerpunktschule gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes ist, kann auch einer Beamtin oder einem Beamten mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen übertragen werden.

(7) Soweit nach der Landesbesoldungsordnung A Ämter an Grundschulen, Grund- und Realschulen plus, Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen an Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen übertragen werden können, gilt dies nur, wenn die Schulen Schwerpunktschulen gemäß § 14 a Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes sind.

II. Stellenzulagen

4. Zulage für Beamtinnen und Beamte als fliegendes Personal und Nachprüfer von Luftfahrtgerät

(1) Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A erhalten eine Stellenzulage

  1. a)

    als Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von Luftfahrzeugen in Höhe von 383,48 Euro,

  2. b)

    als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in Höhe von 306,78 Euro,

  3. c)

    als Nachprüferin oder Nachprüfer von Luftfahrtgerät, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und diese nicht bereits durch eine andere Prüferlaubnis eingeschlossen ist, in Höhe von 106,52 Euro,

wenn sie entsprechend verwendet werden.

(2) Die zuletzt gewährte Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. a)

    mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b verwendet worden ist oder

  2. b)

    bei der Verwendung nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b ausschließen.

Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 v. H.

(3) Hat die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt sie oder er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. b verbunden ist, so wird zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage der Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2 gewährt. Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 2 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage wird, mit Ausnahme der Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. c, neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 Buchst. a oder Buchst. b neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

5. Zulage für Beamtinnen und Beamte beim Verfassungsschutz

Beamtinnen und Beamte erhalten, wenn sie beim Verfassungsschutz verwendet werden, eine Stellenzulage (Sicherheitszulage)

  1. a)

    in der Besoldungsgruppe A 5 in Höhe von 119,84 Euro,

  2. b)

    in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 9 in Höhe von 159,79 Euro,

  3. c)

    in den Besoldungsgruppen ab A 10 in Höhe von 199,73 Euro.

6. Zulage für Beamtinnen und Beamte des Polizeidienstes und des Steuerfahndungsdienstes

(1) Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte sowie Beamtinnen und Beamte des Steuerfahndungsdienstes erhalten

  1. a)

    nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 66,35 Euro,

  2. b)

    nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 132,69 Euro,

soweit ihnen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 5 gewährt.

(3) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, insbesondere der mit dem Posten- und Streifendienst sowie dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

7. Zulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie Beamtinnen und Beamte, die entsprechend verwendet werden, erhalten

  1. a)

    nach einer Dienstzeit von einem Jahr eine Stellenzulage in Höhe von 66,35 Euro,

  2. b)

    nach einer Dienstzeit von zwei Jahren eine Stellenzulage in Höhe von 132,69 Euro,

soweit ihnen Dienstbezüge nach der Landesbesoldungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Durch die Stellenzulage werden die Besonderheiten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, insbesondere der mit dem Nachtdienst verbundene Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit abgegolten.

8. Zulage für Beamtinnen und Beamte bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenanstalten

(1) Beamtinnen und Beamte in Ämtern der Landesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung dienen, und in Abschiebehafteinrichtungen erhalten eine Stellenzulage in Höhe von 99,51 Euro. Nach einer Dienstzeit von drei Jahren erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 132,69 Euro. Als Dienstzeit gelten auch solche Zeiten bei den in Satz 1 genannten Stellen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erbracht worden sind. Die Zulage erhalten unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.

(2) Die Stellenzulage wird für Beamtinnen und Beamte in Abschiebehafteinrichtungen nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

9. Zulage für Beamtinnen und Beamte im Außendienst der Steuerprüfung

(1) Beamtinnen und Beamte der Steuerverwaltung erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Stellenzulage

  1. a)

    in den Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 17,76 Euro,

  2. b)

    in den Besoldungsgruppen A 9 (Einstiegsamt) bis A 13 (soweit nicht Einstiegsamt) in Höhe von 39,95 Euro.

Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamtinnen und Prüfungsbeamten der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.

(2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 gewährt.

10. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes

(1) Beamtinnen und Beamte erhalten während der Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines Landes, der oder das für seine Beamtinnen und Beamten bei seinen obersten Gerichtshöfen oder obersten Behörden eine Zulagenregelung getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, bei dem die Beamtin oder der Beamte verwendet wird, diese Stellenzulage erstattet.

(2) Die Konkurrenz- und Anrechnungsregelungen des Bundes oder des Landes, bei dem die Verwendung erfolgt, sind anzuwenden.

(3) § 51 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.

11. Zulage für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung sowie der Gemeinden und der Gemeindeverbände (1)

(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung planmäßig beschäftigten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) erhalten bei einer Verwendung von mehr als 40 v. H. im Außendienst, gemessen am zeitlichen Umfang ihrer regelmäßigen Arbeitszeit, eine Stellenzulage. Die Höhe der Stellenzulage richtet sich nach dem jeweiligen Verhältnis des zeitlichen Umfangs der im Kalendermonat erfolgten Verwendung im Außendienst zur regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft basierend auf einem Höchstbetrag von 140 Euro.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit einem Höchstbetrag von 110 Euro.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 429) findet die Vollstreckungsvergütungsverordnung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8) in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung keine Anwendung. § 88 Abs. 4 Nr. 8 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes bleibt unberührt.

III. Sonstige Zulagen

12. Allgemeine Zulage

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 13 erhalten eine das Grundgehalt ergänzende allgemeine Zulage nach Anlage 8. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte des Schuldienstes, Beamtinnen und Beamte als Lehrkräfte an Justizvollzugsanstalten sowie für Beamtinnen und Beamte des Amtsanwaltsdienstes. Satz 2 gilt nicht für Studienrätinnen und Studienräte.

(2) Die allgemeine Zulage nimmt an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nach § 5 teil.

13. Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als staatlich geprüfter Techniker

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 6 (Einstiegsamt) bis A 9 (soweit nicht Einstiegsamt), bei denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker zum Zugang zur Laufbahn vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, eine Zulage in Höhe von 39,95 Euro.

Landesbesoldungsordnung A

Besoldungsgruppe A 4

(weggefallen)

Besoldungsgruppe A 5

Erste Hauptwachtmeisterin, Erster Hauptwachtmeister 1)

Oberamtsmeisterin, Oberamtsmeister 2)

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8, wenn sie oder er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

Besoldungsgruppe A 6

Restauratorin, Restaurator

Sekretärin, Sekretär 1)

Werkmeisterin, Werkmeister 2)

1)

Beamtinnen und Beamte im Justizwachtmeisterdienst erhalten eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)

Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeisterin, Brandmeister 2)

Kriminalmeisterin, Kriminalmeister 2)

Oberrestauratorin, Oberrestaurator

Obersekretärin, Obersekretär 3)  4)

Oberwerkmeisterin, Oberwerkmeister 1)  5)

Polizeimeisterin, Polizeimeister 2)

1)

Auch als Einstiegsamt.

2)

Als Einstiegsamt.

3)

Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte im zweiten Einstiegsamt, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt.

4)

Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte im zweiten Einstiegsamt der Fachrichtung Justiz im allgemeinen Vollzugsdienst bei den Justizvollzugsanstalten.

5)

Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

Besoldungsgruppe A 8

Gerichtsvollzieherin, Gerichtsvollzieher 1)

Hauptrestauratorin, Hauptrestaurator

Hauptsekretärin, Hauptsekretär

Hauptwerkmeisterin, Hauptwerkmeister

Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister

Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister

Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister

1)

Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 9

Inspektorin, Inspektor 1)

Kriminalhauptmeisterin, Kriminalhauptmeister 1)

Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieherin, Obergerichtsvollzieher 1)

Polizeihauptmeisterin, Polizeihauptmeister 1)

Polizeikommissarin, Polizeikommissar

1)

Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 9 (soweit nicht Einstiegsamt), die Funktionen innehaben, welche sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 (soweit nicht Einstiegsamt) abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. dieser Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

Besoldungsgruppe A 10  1)

Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt 2) -

Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt 2) -

Oberinspektorin, Oberinspektor

Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar

1)

Als Einstiegsamt für Beamtinnen und Beamte im dritten Einstiegsamt, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt.

2)

Als Einstiegsamt.

Besoldungsgruppe A 11

Amtfrau, Amtmann

Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für dieses Lehramt 5)  6) -

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 1)

Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis
- mit der Befähigung für dieses Lehramt 2)  3)  4) -

Lehrerin, Lehrer für Fachpraxis mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für dieses Lehramt 2)  3)  4) -

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 1)

1)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

2)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

3)

Als erstes Beförderungsamt.

4)

Als zweites Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

5)

Als Einstiegsamt.

6)

Als erstes Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwältin, Amtsanwalt 2)

Amtsrätin, Amtsrat

Fachlehrerin, Fachlehrer
- mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen 1) -

Fachlehrerin, Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- mit der Befähigung für dieses Lehramt 4) -

Kriminalhauptkommissarin, Kriminalhauptkommissar 5)

Lehrerin, Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder an Grundschulen 2)  3) -

Oberlehrerin, Oberlehrer für Fachpraxis an einer Justizvollzugsanstalt

Polizeihauptkommissarin, Polizeihauptkommissar 5)

Rechnungsrätin, Rechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Rechnungshof -

1)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die die Prüfung von Lehrerinnen und Lehrern für das Lehramt der Fachlehrerin oder des Fachlehrers mit beratenden Aufgaben für den praktischen Unterricht an berufsbildenden Schulen bestanden haben, höchstens jedoch 20 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften der Lehrerin oder des Lehrers für Fachpraxis und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen in dem Fach Religion unterliegen.

2)

Als Einstiegsamt.

3)

Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Hochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit nach Ablauf der Probezeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

Besoldungsgruppe A 13

Akademische Rätin, Akademischer Rat
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin, Arzt 7)

Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar

Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar

Fachleiterin, Fachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Ausbilderin oder Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Grundschulen -

Förderschullehrerin, Förderschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen oder an berufsbildenden Schulen 2)  3) -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 8)

Konrektorin, Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Förderschulen als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1),
als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule,
als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule 1) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder an Grund- und Hauptschulen als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1),
bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -.

Konrektorin, Konrektor an einer Integrierten Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator
     für die Klassenstufen 5 und 6 1)
     für die Klassenstufen 7 und 8 1)
     für die Klassenstufen 9 und 10 1) -

Konrektorin, Konrektor an einer Kooperativen Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1),
als Koordinatorin oder Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I 1) -

Konrektorin, Konrektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator an einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus 1) -

Konservatorin, Konservator

Kustodin, Kustos

Lehrerin, Lehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus 2)  3) -

Oberamtsanwältin, Oberamtsanwalt 6)

Oberlehrerin, Oberlehrer an einer Justizvollzugsanstalt

Oberrechnungsrätin, Oberrechnungsrat
- als Prüfungsbeamtin oder Prüfungsbeamter beim Rechnungshof 4)

Pfarrerin, Pfarrer

Rätin, Rat 4)  5)

Realschullehrerin, Realschullehrer
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen 2)  3) -

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder Leiter des Berufsausbildungszentrums der Justizvollzugsanstalt Zweibrücken 1) -
- als Leiterin oder Leiter einer Musikschule 7) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern,
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) -

Studienrätin, Studienrat
- als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Studienrätin, Studienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Förderschulen an einer Grundschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)

Als Einstiegsamt.

3)

Als Beförderungsamt. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

Für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 13 (soweit nicht Einstiegsamt), soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt und die Funktionen innehaben, welche sich von entsprechend technisch geprägten Funktionen der Besoldungsgruppe A 13 (soweit nicht Einstiegsamt) abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. dieser Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

5)

Für Funktionen der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 20 v. H. der für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

6)

Für Funktionen der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden.

7)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

8)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14, A 15.

Besoldungsgruppe A 14

Akademische Oberrätin, Akademischer Oberrat
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Ärztin, Arzt 3)

Chefärztin, Chefarzt 4)

Fachleiterin, Fachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus als Ausbilderin oder Ausbilder an einem Studienseminar für das Lehramt an Realschulen plus -

Förderschulfachleiterin, Förderschulfachleiter
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen als Ausbilderin oder Ausbilder an einem Studienseminar für dieses Lehramt -

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
- als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter eines Bildungsgangs, der an einer Förderschule mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern neben einem Bildungsgang zur Erlangung der Berufsreife geführt wird -
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern,
einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern,
einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 1),
einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern 1),
einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 bis zu 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt 2) ,
eines Studienseminars für das Lehramt an Förderschulen 1) -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 45 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 45 bis zu 90 Schülerinnen und Schülern 1) -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 6)

Konrektorin, Konrektor an einer Integrierten Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen
als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator ,
     für die Klassenstufen 5 und 6
     für die Klassenstufen 7 und 8
     für die Klassenstufen 9 und 10 -

Konrektorin, Konrektor an einer Kooperativen Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus
als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind,
als Koordinatorin oder Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I -

Konrektorin, Konrektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus 1),
als Leiterin oder Leiter einer Teildienststelle eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus 1) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1) -
als pädagogische Koordinatorin oder pädagogischer Koordinator an einer Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus,
als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator an einer Realschule plus oder an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus -

Oberärztin, Oberarzt 5)

Oberkonservatorin, Oberkonservator

Oberkustodin, Oberkustos

Oberrätin, Oberrat

Oberstudienrätin, Oberstudienrat
- als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen als Koordinatorin oder Koordinator an einer Realschule plus mit organisatorisch verbundener Fachoberschule 1) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Oberstudienrätin, Oberstudienrat mit sonderpädagogischer Qualifikation
- mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -

Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat
- als Referentin oder Referent bei einer obersten Landesbehörde -
- im Schulaufsichtsdienst -
- mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Einstiegsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -

Rektorin, Rektor
- als Leiterin oder Leiter einer Musikschule 3)-
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
als Leiterin oder Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1),
als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1) -

Rektorin, Rektor an einer Integrierten Gesamtschule
-mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I,
als Organisationsleiterin oder Organisationsleiter -

Rektorin, Rektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus als Leiterin oder Leiter einer Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 1) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus als Leiterin oder Leiter einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus 1) -

Zweite Förderschulkonrektorin, Zweiter Förderschulkonrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 Schülerinnen und Schülern -

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen an einer Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

5)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

6)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13, A 15.

Besoldungsgruppe A 15

Akademische Direktorin, Akademischer Direktor
- als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Hochschule -
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -

Chefärztin, Chefarzt 2)

Direktorin, Direktor

Direktorin, Direktor
- als gemeinsame Leiterin oder gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 1) -

Direktorin, Direktor beim Landeskrankenhaus
- als therapeutische Leiterin oder therapeutischer Leiter des Sprachheilzentrums Meisenheim -

Direktorin, Direktor einer Integrierten Gesamtschule
- ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 1) -

Direktorstellvertreterin, Direktorstellvertreter an einer Integrierten Gesamtschule
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer Gesamtschule mit Oberstufe 1),
einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern 1),
einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern -

Förderschulkonrektorin, Förderschulkonrektor
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt -

Förderschulrektorin, Förderschulrektor
- einer Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 135 bis zu 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt 1) -
- als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Förderschulen -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer 5)

Hauptkonservatorin, Hauptkonservator

Hauptkustodin, Hauptkustos

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberärztin, Oberarzt 3)

Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor
- als Referentin oder Referent bei einer obersten Landesbehörde -
- im Schulaufsichtsdienst -
- mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Einstiegsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,
bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz -

Rektorin, Rektor an einer Integrierten Gesamtschule
- mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen
als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I,
als Organisationsleiterin oder Organisationsleiter -

Rektorin, Rektor an einer Realschule plus
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus
als Leiterin oder Leiter einer Realschule plus mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
als Leiterin oder Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen oder für das Lehramt an Realschulen plus
als Leiterin oder Leiter einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern in der Realschule plus -

Studiendirektorin, Studiendirektor
- als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1)  4),
eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden,
eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden 1),
eines Aufbaugymnasiums mit bis zu 130 Schülerinnen und Schülern,
eines Aufbaugymnasiums mit mehr als 130 Schülerinnen und Schülern 1),
eines Gymnasiums im Aufbau mit
     mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 1),
     mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1),
     mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 1),
eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit bis zu 130 Kollegiaten,
eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit mehr als 130 Kollegiaten 1),
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
eines Studienkollegs mit bis zu 130 Kollegiaten,
eines Studienkollegs mit mehr als 130 Kollegiaten 1),
eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen 1),
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1),
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 1) -
- als Fachberaterin oder Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiterin oder Fachleiter oder Seminarlehrerin oder Seminarlehrer an Studienseminaren oder Seminarschulen 6) -
- als Leiterin oder Leiter
einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 4),
einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 1)  4),
eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden 1),
eines Aufbaugymnasiums mit bis zu 130 Schülerinnen und Schülern 1),
eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit bis zu 130 Kollegiaten 1),
eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 1),
eines Studienkollegs mit bis zu 130 Kollegiaten 1),
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 1),
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 1) -
- als pädagogische Leiterin oder pädagogischer Leiter einer Weiterbildungseinrichtung -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an einer Integrierten Gesamtschule
als didaktische Koordinatorin oder didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I,
als Organisationsleiterin oder Organisationsleiter -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an Gymnasien, berufsbildenden Schulen oder Integrierten Gesamtschulen 6) -

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

2)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

3)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

4)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmende mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.

5)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13, A 14.

6)

Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamtinnen und Beamten, die den Laufbahnvorschriften für Studienrätinnen und Studienräte unterfallen.

Besoldungsgruppe A 16

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz -

Chefärztin, Chefarzt 1)

Direktorin, Direktor
- als gemeinsame Leiterin oder gemeinsamer Leiter einer Kooperativen Gesamtschule 2) -
- als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Organisationseinheit der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern -

Direktorin, Direktor der Wiederaufbaukasse der Rheinland-Pfälzischen Weinbaugebiete

Direktorin, Direktor einer Integrierten Gesamtschule
- mit Oberstufe -
- ohne Oberstufe mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern -

Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 7)

Förderschulrektorin, Förderschulrektor
- einer Schule mit einem anderen Förderschwerpunkt als dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 270 Schülerinnen und Schülern, die mit einem Schülerheim verbunden ist und mindestens einen über den Abschluss der Berufsreife hinausgehenden allgemein bildenden oder berufsbildenden Zug führt -

Landeskonservatorin, Landeskonservator

Leitende Akademische Direktorin, Leitender Akademischer Direktor
- als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule 3) -

Leitende Direktorin, Leitender Direktor 8)

Leitende Regierungsschuldirektorin, Leitender Regierungsschuldirektor
- im Schulaufsichtsdienst -

Ministerialrätin, Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde 4) -

Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor

Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor
- als Leiterin oder Leiter
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5),
eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden,
eines Aufbaugymnasiums mit mehr als 130 Schülerinnen und Schülern,
eines Gymnasiums im Aufbau mit
     mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,
     mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
     mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,
eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife (Kolleg) mit mehr als 130 Kollegiaten,
eines Studienkollegs mit mehr als 130 Kollegiaten,
eines Studienseminars für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen,
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,
eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen -

Polizeivizepräsidentin, Polizeivizepräsident Stellvertretende Direktorin, Stellvertretender Direktor einer Verwaltungsfachhochschule Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landeskriminalamtes

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

2)

Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

3)

Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

4)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

5)

Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmende mit Teilzeitunterricht als eine oder einer.

7)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 2.

8)

Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leiterinnen und Leiter von Mittelbehörden oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage nach Anlage 8 ausgestattet werden. Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 27 Abs. 1 auf die übrigen Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberücksichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 darf 30 v. H. der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für Leiterinnen und Leiter unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.

Anhang zur Landesbesoldungsordnung A Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 10 (kw)

Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen
- soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 1) -

1)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

Besoldungsgruppe A 11 (kw)

Amtmännin

Fachlehrerin, Fachlehrer an Grund- und Hauptschulen 1)  2)

Fachlehrerin, Fachlehrer an Realschulen

1)

Nur für Beamtinnen und Beamte ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung.

2)

In diese Besoldungsgruppe können nur Beamtinnen und Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der vorgeschriebenen Ausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine vierjährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrerin oder Fachlehrer oder Lehrerin oder Lehrer für Fachpraxis in der Besoldungsgruppe A 10 verbracht haben.

Besoldungsgruppe A 12 (kw)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 3) -

Lehrerin, Lehrer
- als Leiterin oder Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 4) -

3)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

4)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8; diese wird nach zehnjährigem Bezug bei Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

Besoldungsgruppe A 13 (kw)

Konrektorin, Konrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 1) -
- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
als Primarstufenleiterin oder Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Regionalen Schule mit mehr als 80 Schülerinnen und Schülern in der Grundschule,
an einer Integrierten Gesamtschule als die pädagogische Koordinatorin oder der pädagogische Koordinator
für die Klassenstufen 5 und 6,
für die Klassenstufen 7 und 8,
für die Klassenstufen 9 und 10,
an einer Kooperativen Gesamtschule als die pädagogische Koordinatorin oder der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind,
an einer Kooperativen Gesamtschule als die Koordinatorin oder der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I,
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen 1) ,
als Leiterin oder Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle,
bei Verwendung am Landesmedienzentrum,
bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

Rektorin, Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 1) -

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 14 (kw)

Realschulkonrektorin, Realschulkonrektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 1) -

Realschulrektorin, Realschulrektor
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern -
- einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 1) -

Regierungsschulrätin, Regierungsschulrat
- mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, deren oder dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist,
bei Verwendung am Landesmedienzentrum,
bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

Rektorin, Rektor
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Zweite Realschulkonrektorin, Zweiter Realschulkonrektor
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern -

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe A 15 (kw)

Realschulrektorin, Realschulrektor
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern -

Regierungsschuldirektorin, Regierungsschuldirektor
- mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen
bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum,
bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Pädagogischen Zentrums -
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung -

Landesbesoldungsordnung B

Besoldungsgruppe B 2

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor
- als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde, bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn deren Leiterin oder Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist -
- als Leiterin oder Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei der Oberfinanzdirektion Koblenz, sofern sie oder er für ihre oder seine und mindestens eine weitere Gruppe Vertreterin oder Vertreter der Oberfinanzpräsidentin oder des Oberfinanzpräsidenten ist 4) -

Direktorin, Direktor der Zentralstelle der Forstverwaltung

Direktorin, Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz

Direktorin, Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz

Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen 3)

Leitende Medizinaldirektorin, Leitender Medizinaldirektor
- bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Leiterin oder Leiter des ärztlichen Dienstes -

Ministerialrätin, Ministerialrat 1)  2)
- bei einer obersten Landesbehörde -

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.

2)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

3)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16.

4) Amtl. Anm.

Erhält als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesamtes für Steuern eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe B 3

Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
- als Mitglied der Geschäftsführung -
- als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer 7) -

Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 6)

Direktorin, Direktor der Pfälzischen Pensionsanstalt

Direktorin, Direktor des Amtes für Bundesbau

Direktorin, Direktor des Landesamtes für Geologie und Bergbau

Direktorin, Direktor einer Verwaltungsfachhochschule

Fachbereichsleiterin, Fachbereichsleiter beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- die zur ständigen Vertreterin oder der zum ständigen Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts bestellt ist -

Generalsekretärin, Generalsekretär der Akademie der Wissenschaften und der Literatur

Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Unfallkasse Rheinland-Pfalz

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat 2)
- bei einer obersten Landesbehörde
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung 3) ,
als Leiterin oder Leiter einer Unterabteilung oder als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten 3) ,
als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters, soweit keine Unterabteilungsleiterin oder kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vorhanden ist 3)  4) -

Ministerialrätin, Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde, soweit nicht einer oder einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiterin oder Gruppenleiter unterstellt 1)  2) -

Polizeipräsidentin, Polizeipräsident

Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamtes

Präsidentin, Präsident des Landesprüfungsamtes für die Lehrämter an Schulen

Präsidentin, Präsident des Landesprüfungsamtes für Juristen

Präsidentin, Präsident des Statistischen Landesamtes

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung

Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität

Vizepräsidentin, Vizepräsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung

Vizepräsidentin, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Vizepräsidentin, Vizepräsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

1)

Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 2.

2)

Die Zahl der Planstellen für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 dürfen zusammen 60 v. H. der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialrätinnen und Leitende Ministerialräte in der Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialrätinnen und Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht überschreiten.

3)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

4)

Dieses Amt kann auch mehreren Beamtinnen und Beamten übertragen werden, soweit es in großen und bedeutenden Abteilungen erforderlich ist, die Stellvertreterfunktion aufzuteilen.

6)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 5.

7)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 4

Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
- als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer, sofern die Einrichtung einer Geschäftsführung mit drei Personen aufgrund der Größe des Versicherungsträgers gesetzlich zulässig ist, der Versicherungsträger hiervon aber absieht -

Direktorin, Direktor der Generaldirektion Kulturelles Erbe Erste Direktorin, Erster Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
- als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer 3) -

Generaldirektorin, Generaldirektor des Römisch-Germanischen Zentralmuseums in Mainz

Inspekteurin, Inspekteur der Polizei

Leitende Ministerialrätin, Leitender Ministerialrat
- bei einer obersten Landesbehörde
als Leiterin oder Leiter einer Abteilung 1) ,
als Leiterin oder Leiter einer Unterabteilung oder als Leiterin oder Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten 2) ,
als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter einer in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamtin oder eines in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten, soweit keine Unterabteilungsleiterin oder kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiterin oder Gruppenleiter vorhanden ist 2) -

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Finanzen

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Umwelt

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz

Präsidentin, Präsident des Landesuntersuchungsamtes

1)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

3)

Soweit die Funktion nicht einem in eine höhere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 5

Direktorin, Direktor beim Rechnungshof
- als Prüfungsgebietsleiterin oder Prüfungsgebietsleiter beim Rechnungshof -

Direktorin, Direktor der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz 2)

Direktorin, Direktor des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen

Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
- als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, sofern die Einrichtung einer Geschäftsführung mit drei Personen aufgrund der Größe des Versicherungsträgers gesetzlich zulässig ist, der Versicherungsträger hiervon aber absieht -

Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Landesbetriebs Daten und Information

Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung

Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Landesbetriebs Mobilität

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer Abteilung 1) -

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Steuern

1)

Soweit die Funktion nicht einem in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften Amt zugeordnet ist.

2)

Soweit nicht in Besoldungsgruppe B 3.

Besoldungsgruppe B 6

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde
als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung 1) ,
als Leiterin oder Leiter einer Hauptabteilung 2) -

Präsidentin, Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

Präsidentin, Präsident der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung

Vizepräsidentin, Vizepräsident des Rechnungshofs

1)

Soweit nicht einer Hauptabteilungsleiterin oder einem Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in Besoldungsgruppe B 7.

2)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 7

Ministerialdirigentin, Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde
als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung, soweit nicht einer Hauptabteilungsleiterin oder einem Hauptabteilungsleiter unterstellt 1) ,
als Leiterin oder Leiter einer Hauptabteilung 1) -

Präsidentin, Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

1)

Soweit die Funktion nicht einem in Besoldungsgruppe B 6 eingestuften Amt zugeordnet ist.

Besoldungsgruppe B 8

Direktorin, Direktor beim Landtag

Ministerialdirektorin, Ministerialdirektor
- als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Staatssekretärin als Amtschefin oder des Staatssekretärs als Amtschef im Ministerium der Finanzen 1) -
- mit besonderem Aufgabenbereich, soweit unmittelbar der Ministerin oder dem Minister unterstellt -

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe B 9  1)

Präsidentin, Präsident des Rechnungshofs

Staatssekretärin, Staatssekretär

1)

Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8.

Besoldungsgruppe B 10

Staatssekretärin, Staatssekretär als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter des Landes beim Bund und für Europa

Staatssekretärin, Staatssekretär als Chefin oder Chef der Staatskanzlei

Anhang zur Landesbesoldungsordnung B Künftig wegfallende (kw) Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe B 3 (kw)

Abteilungsdirektorin, Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen
- als Leiterin oder Leiter einer besonders großen oder besonders bedeutenden Abteilung, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 16 oder B 2 -

Direktorin, Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung
- als stellvertretende Geschäftsführerin oder als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist -

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule Bingen

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule Kaiserslautern

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule Koblenz

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule Ludwigshafen

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule Mainz

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule Trier

Präsidentin, Präsident der Fachhochschule Worms

Besoldungsgruppe B 5 (kw)

Präsidentin, Präsident des Landesamtes für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz