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§ 55 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuschläge, Zulagen und Vergütungen → Abschnitt 3 – Vergütungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 55 LBesG – Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind insbesondere die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.

(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtin oder des Beamten mit abgegolten ist.