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§ 49 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuschläge, Zulagen und Vergütungen → Abschnitt 2 – Zulagen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LBesG – Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, dass Lehrkräfte, deren Tätigkeit sich aus den ihrer Ausbildung entsprechenden Aufgaben durch eine der folgenden ständigen Funktionen heraushebt, eine Stellenzulage erhalten:

  1. 1.

    Ausschließlicher Unterricht an Förderschulen, soweit es sich um Lehrkräfte der Besoldungsgruppe A 12 oder niedriger handelt,

  2. 2.

    Verwendung im sonderpädagogischen Bereich,

  3. 3.

    Fachliche Koordinierung bei Schul- oder Modellversuchen oder neuen Schulformen,

  4. 4.

    Aufgaben im Rahmen der Lehrerausbildung oder -fortbildung.

Eine Stellenzulage darf nur vorgesehen werden, wenn die Wahrnehmung der ständigen Funktionen nicht schon durch die Einstufung berücksichtigt ist.