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§ 43 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuschläge, Zulagen und Vergütungen → Abschnitt 1 – Zuschläge

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 LBesG – Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

Wird über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst geleistet und werden aus diesem Rechtsverhältnis keine Versorgungsbezüge gezahlt, wird ab dem Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats ein Zuschlag in Höhe von 8 v. H. des Grundgehalts gewährt; dies gilt nicht für Beamtinnen und Beamte auf Zeit und emeritierte Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer. Der Zuschlag wird längstens für die Dauer von drei Jahren gewährt.