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§ 42 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Zuschläge, Zulagen und Vergütungen → Abschnitt 1 – Zuschläge

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 42 LBesG – Altersteilzeitzuschlag

In den Fällen des § 75a LBG und des § 10 des Landesrichtergesetzes wird ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 20 v. H. und in den Fällen des § 75b LBG ein Altersteilzeitzuschlag in Höhe von 40 v. H. der auf die Verminderung der Arbeitszeit entfallenden Dienstbezüge gewährt. Bei der Ermittlung der Dienstbezüge bleibt der Zuschlag nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze nach § 43 unberücksichtigt.