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§ 36 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 4 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 LBesG – Landesbesoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt.

Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.