§ 36 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 4 – Vorschriften für Professorinnen und Professoren, hauptberufliche Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
§ 36 LBesG – Landesbesoldungsordnung W
Die Ämter der Professorinnen und Professoren, Präsidentinnen und Präsidenten, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, Rektorinnen und Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren sowie Kanzlerinnen und Kanzler und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt.
Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.