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§ 28 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 LBesG – Obergrenzen und höchstzulässige Ämter im kommunalen Bereich

(1) Abweichend von § 27 können für Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums unterstehen, Beförderungsämter nach sachgerechter Bewertung ausgewiesen werden; hierbei dürfen bei den kommunalen Gebietskörperschaften die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden. Für den Bezirksverband Pfalz gilt § 27 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend.

(2) Es sind folgende Ämter ab Besoldungsgruppe A 13 (Einstiegsamt) zugelassen:

  1. 1.

    in Gemeinden und Verbandsgemeinden

    1. a)

      ab 15.001 bis zu 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

      bis Besoldungsgruppe A 14,

      - in großen kreisangehörigen Städten bis Besoldungsgruppe A 15 -,

    2. b)

      ab 30.001 bis zu 40.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

      bis Besoldungsgruppe A 15,

    3. c)

      ab 40.001 Einwohnerinnen und Einwohnern

      bis Besoldungsgruppe A 16,

  2. 2.

    in Landkreisen und im Bezirksverband Pfalz

    bis Besoldungsgruppe A 16.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dürfen ausgewiesen werden:

  1. 1.

    Stellen der Besoldungsgruppe A 15

    1. a)

      in Gemeinden und Verbandsgemeinden

      bis zu drei Stellen oder bis zu 40 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und höher,

    2. b)

      in Landkreisen

      bis zu sechs Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich bis zu drei Stellen,

    3. c)

      im Bezirksverband Pfalz

      eine Stelle,

  2. 2.

    Stellen der Besoldungsgruppe A 16

    1. a)

      in Gemeinden und Verbandsgemeinden

      bis zu zwei Stellen oder bis zu 30 v. H. der Stellen der Besoldungsgruppen A 13 (Einstiegsamt) und höher,

    2. b)

      in Landkreisen

      1. aa)

        bis zu 150.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

        eine Stelle sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle bei Erstreckung der Zuständigkeit der Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde auf das Gebiet mindestens einer kreisfreien Stadt und einer Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner über 150.000 im Zuständigkeitsbereich,

      2. bb)

        ab 150.001 Einwohnerinnen und Einwohnern

        bis zu zwei Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle,

    3. c)

      im Bezirksverband Pfalz

      eine Stelle.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 bleiben Stellen für Beamtinnen und Beamte außer Betracht, die ausschließlich in Eigenbetrieben und in Betrieben tätig sind, die nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden.

(5) Abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 und in Fußnote 4 zur Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A können unter den übrigen Voraussetzungen eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 und eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden.