§ 26 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 26 LBesG – Beförderungsämter
Beförderungsämter dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.