Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte
§ 25 LBesG – Einstiegsämter
(1) Die Einstiegsämter für die Beamtinnen und Beamten sind den folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:
- 1.
das erste Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 2 LBG der Besoldungsgruppe A 5,
- 2.
das zweite Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 3 LBG der Besoldungsgruppe A 6, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 7,
- 3.
das dritte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 4 LBG der Besoldungsgruppe A 9, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 10; für Lehrerinnen und Lehrer ist abweichend hiervon das jeweilige Einstiegsamt in der Besoldungsordnung gekennzeichnet,
- 4.
das vierte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 5 LBG der Besoldungsgruppe A 13.
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Einstiegsämter höheren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn
- 1.
die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und
- 2.
im Aufgabenbereich Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern.
Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.