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§ 25 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LBesG – Einstiegsämter

(1) Die Einstiegsämter für die Beamtinnen und Beamten sind den folgenden Besoldungsgruppen zuzuordnen:

  1. 1.

    das erste Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 2 LBG der Besoldungsgruppe A 5,

  2. 2.

    das zweite Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 3 LBG der Besoldungsgruppe A 6, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 7,

  3. 3.

    das dritte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 4 LBG der Besoldungsgruppe A 9, soweit der Schwerpunkt der Qualifikation im technischen Bereich liegt, der Besoldungsgruppe A 10; für Lehrerinnen und Lehrer ist abweichend hiervon das jeweilige Einstiegsamt in der Besoldungsordnung gekennzeichnet,

  4. 4.

    das vierte Einstiegsamt gemäß § 15 Abs. 5 LBG der Besoldungsgruppe A 13.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Einstiegsämter höheren Besoldungsgruppen zugeordnet werden, wenn

  1. 1.

    die Ausbildung mit einer besonders gestalteten Prüfung abgeschlossen wird oder die Ablegung einer zusätzlichen Prüfung vorgeschrieben ist und

  2. 2.

    im Aufgabenbereich Anforderungen gestellt werden, die bei sachgerechter Bewertung zwingend die Zuordnung zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern.

Die Festlegung als Einstiegsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen.