Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Grundgehalt und Leistungsbezüge → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LBesG – Landesbesoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in den Landesbesoldungsordnungen A und B geregelt (Anlage 1); § 24 sowie die Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 bleiben unberührt.

(2) Die Landesbesoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Landesbesoldungsordnung B - feste Gehälter - sind in der Anlage 1 ausgewiesen. Den Grundamtsbezeichnungen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Zusätze, die auf den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, auf die Laufbahn oder auf die Fachrichtung hinweisen, beigefügt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 6 ausgewiesen.

(3) Die Ämter der Leiterinnen und Leiter von unteren Verwaltungsbehörden mit örtlich begrenztem Zuständigkeitsbereich sowie die Ämter der Leiterinnen und Leiter von allgemein bildenden oder beruflichen Schulen sind nur in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einzustufen.