Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Anhangteil
Anlage 3 LBesG – Anlage III - Familienzuschlag (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).
Anlage III
Gültig ab 1. Januar 2013 für die Besoldungsordnung A, die Besoldungsgruppen R 1 und R 2, C 1 bis C 3 sowie W 1 und W 2;
Gültig ab 1. Juli 2013 für die Besoldungsordnung B, die Besoldungsgruppen R 3 bis R 9, C 4 sowie W 3
Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) | |
Stufe 1 (§ 40 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) | 60,60 Euro |
Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes) | 230,65 Euro *) |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag
für das zweite zu berücksichtigende Kind um | 170,05 | Euro *) , |
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um | 333,76 | Euro *) . |
Ein Betrag von 5,46 EUR ist für jedes Kind, für das dem Berechtigten in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag der Stufe 2 und höher zusteht und gewährt wird, von einer Kürzung nach § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes auszunehmen.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 | ||
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je | 5,32 | Euro, |
ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind | ||
in der Besoldungsgruppe A 3 um je | 26,63 | Euro, |
in der Besoldungsgruppe A 4 um je | 21,30 | Euro und |
in der Besoldungsgruppe A 5 um je | 15,98 | Euro. |
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt. |
Anrechnungsbetrag nach § 39 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes | |||
- | in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: | 101,58 | Euro, |
- | in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: | 107,83 | Euro. |