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§ 1a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 1a LBesG – Besoldung und Laufbahnrecht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

Soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestimmung dieses Gesetzes oder des Bundesbesoldungsgesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen auf die Zugehörigkeit der Beamten zu einer bestimmten Laufbahngruppe abstellen, werden die Beamten, soweit diese der Laufbahn gemäß § 14 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes angehören, zum Zwecke der Anwendung besoldungsrechtlicher Bestimmungen wie folgt entsprechend zugeordnet:

  1. 1.

    die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes,

  2. 2.

    die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes,

  3. 3.

    die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum dritten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes; diese Einstufung gilt auch für die Beamten mit den Einstiegsämtern der Fachrichtung Bildung mit der Befähigung für das Lehramt des Fachlehrers an berufsbildenden Schulen, für das Lehramt des Lehrers für Fachpraxis, für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen, für das Lehramt an Realschulen, für das Lehramt an Realschulen plus oder für das Lehramt an Förderschulen,

  4. 4.

    die Beamten der Laufbahn mit der Zugangsvoraussetzung zum vierten Einstiegsamt der Laufbahngruppe des höheren Dienstes.