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§ 9 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBesG – Verwaltungsvorschriften, Regelungen

(1) Ist ein Abbau der auf den Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte gemäß § 2a Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung in der Fassung vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 290) angesparten Unterrichtstage unmittelbar vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wegen Dienstunfähigkeit oder aus dringenden dienstlichen Gründen durch Freistellung nicht möglich, so erfolgt eine finanzielle Abgeltung. Die Höhe der finanziellen Abgeltung beträgt für jeden auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Unterrichtstag ein Fünfundsechzigstel der Summe der Bezüge, die für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses als Landesbeamter nach § 2 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes oder der Versetzung zu dem anderen Dienstherrn bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hat oder im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bei Vollzeitbeschäftigung zugestanden hätte.

(2) Die für das Besoldungsrecht zuständige Senatsverwaltung gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.