§ 2a LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Berlin
§ 2a LBesG – Eingangsämter
Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 5 festgelegt.
Als Eingangsamt für die Laufbahnen des einfachen Dienstes wird das Amt der Besoldungsgruppe A 5 festgelegt.