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Anlage 1.1 LBesG
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

Anlage 1.1 LBesG – Vorbemerkungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch § 93 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 91 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).

1
Ämter, Amtsbezeichnungen

1.1
Die Beamtinnen führen die Amtsbezeichnungen grundsätzlich in der weiblichen Form.

1.2
(1) Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30. Juni vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

(2) Soweit die Einreihung der Ämter der Schulleiterinnen und Schulleiter und ihrer Vertreterinnen und Vertreter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler bestimmt, sind für das jeweilige Schuljahr die Ergebnisse der amtlichen Schulstatistik maßgebend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Ämter, deren Einreihung in den Bundesbesoldungsordnungen geregelt ist.

(4) § 19 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bleibt unberührt.

1.3
(1) Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter und die Beförderungsämter an Schulen im organisatorischen Zusammenschluss nach § 83 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG) werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemein bildenden Schulen oder Förderschulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei soll regelmäßig die Hälfte der Stellen für gesamtschulbezogene Beförderungsämter mit Beamtinnen und Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden; das gilt nicht für die Stellen der Leiterinnen und Leiter der Sekundarstufe II.

(2) Planstellen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage, A 15 und A 14 mit Amtszulage, denen die Funktion der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder der didaktischen Leiterin oder des didaktischen Leiters einer Gesamtschule übertragen ist, werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 9) zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A angerechnet. Planstellen für Gesamtschuldirektorinnen und Gesamtschuldirektoren der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage oder A 14 werden, soweit sie für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 vorgesehen und nicht nach Satz 1 anzurechnen sind, auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil für Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte angerechnet.

(3) Die in der Bundesbesoldungsordnung A und der Landesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte an allgemein bildenden Schulen im Eingangsamt sowie die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" und "Studiendirektor" dürfen auch an Gesamtschulen verwendet werden.

(4) An Gesamtschulen im Aufbau dürfen Ämter für didaktische Leiterinnen und Leiter erst eingerichtet werden, wenn mindestens vier Jahrgangsstufen vorhanden sind.

(5) Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Sekundarschulen entsprechend.

1.4
Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter dürfen den Beamtinnen und Beamten nicht mehr verliehen werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

1.5
Auf die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor" in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 ist Nummer 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entsprechend anzuwenden.

1.6
Der Hauptgeschäftsführerin oder dem Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bei einer Handwerkskammer als der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers ist mit der Ernennung zunächst das niedrigere der in den Landesbesoldungsordnungen für diese Funktion ausgewiesenen Ämter zu verleihen; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Über den Zeitpunkt der Verleihung des höheren Amtes entscheidet die Dienstherrin oder der Dienstherr im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

1.7
An Stelle der in der Bundesbesoldungsordnung A ausgebrachten Amtsbezeichnungen

"Lehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und

"Hauptlehrer - als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -"

werden die Amtsbezeichnungen

"Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit bis zu 80 Schülern -" und

"Rektor - als Leiter einer Grundschule oder Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -"

verwendet.

1.8
Die Ämter der Leiterin oder des Leiters und der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters eines Weiterbildungskollegs mit mindestens zwei Bildungsgängen, darunter dem Bildungsgang Abendrealschule, werden nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Lehrerlaufbahn an allgemein bildenden Schulen die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt. Dabei muss regelmäßig eines der beiden Ämter mit einer Beamtin oder einem Beamten einer Lehrerlaufbahn des höheren Dienstes besetzt werden.

1.9
Für die Verleihung der Ämter der Leiterinnen und Leiter eines Studienseminars oder eines Seminars ist der Nachweis einer Lehramtsbefähigung nach § 5 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), Voraussetzung. Das Amt der Leiterin oder des Leiters eines Studienseminars wird nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung A unabhängig davon verliehen, für welche Laufbahn die Bewerberin oder der Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzt.

1.10
Die besoldungsrechtliche Einstufung der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule mit Förderschwerpunkt Lernen, die im Verbund mit einer Förderschule mit anderem Förderschwerpunkt geführt wird, richtet sich nach der Schülerzahl des Förderschwerpunktes, in dem überwiegend unterrichtet wird.

1.11
(1) An Gemeinschaftsschulen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 540) können die an Sekundarschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, können die an Gesamtschulen ausgebrachten Ämter verliehen werden.

(2) Nummer 1.3 Absatz 1 Satz 1 sowie Absätze 3 und 4 gelten für Gemeinschaftsschulen entsprechend, wenn sie nur die Sekundarstufe I umfassen. Umfassen Gemeinschaftsschulen die Sekundarstufen I und II, gilt Nummer 1.3 entsprechend.

1.12
Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.

1.13
Die für den Schulbereich ausgebrachten Beförderungsämter in den Besoldungsordnungen A des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und des Landesbesoldungsgesetzes können mit Ausnahme der Ämter für Schulleiterinnen und Schulleiter auch außerhalb von Schulorganisationen verliehen werden. Die Verleihung ist begrenzt auf die Ämter der Laufbahn, für die die Bewerberinnen und Bewerber die Lehramtsbefähigung besitzen.

2
Zulagen

2.1
Die nachfolgenden Zulagen werden in den entsprechenden Ämtern der Bundesbesoldungsordnungen und der Landesbesoldungsordnungen gewährt.

2.2
Richterinnen und Richter, die kraft Amtes Vizepräsidentin oder Vizepräsident oder stellvertretendes Mitglied des Verfassungsgerichtshofs sind, erhalten eine Zulage nach Anlage 2 für die Monate, in denen sie wenigstens an einer Sitzung zur Beratung oder Verhandlung einer Sache teilnehmen.

2.3
Eine Beamtin oder Richterin und ein Beamter oder Richter, die oder der am 31.12.1998 Anspruch auf die Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu der Landesbesoldungsordnung in der bis zum 31.12.2004 gültigen Fassung hatte, erhält die Zulage bei Fortsetzung seiner Verwendung in der am 31.12.1998 geltenden Höhe mit der Maßgabe weiter, dass sie sich nach diesem Zeitpunkt um jeweils 20 vom Hundert des im Einzelfall zustehenden Erhöhungsbetrages auf Grund linearer Besoldungsanpassungen verringert.

2.4
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ist auf Beamtinnen und Beamte der Landesbesoldungsordnung A entsprechend anzuwenden.

2.5
(1) Lehrerinnen und Lehrer in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mit der Befähigung zu einem schulform- oder schulstufenbezogenem Lehramt, die neben der Unterrichtstätigkeit im Schuldienst Aufgaben als Fachleiterin oder Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung oder als Fachleiterin oder Fachleiter in der Lehrerfortbildung wahrnehmen, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage 2.

(2) Studienrätinnen und Studienräte sowie Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte erhalten bei entsprechender Verwendung ebenfalls diese Stellenzulage unter der weiteren Voraussetzung, dass sie als Fachleiterinnen und Fachleiter allgemein auf Stellen der Besoldungsgruppe A 15 geführt werden.

(3) Beträgt die Inanspruchnahme als Fachleiterin oder Fachleiter mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, wird die Zulage in voller Höhe gewährt, ansonsten in Höhe von zwei Dritteln. Die Inanspruchnahme bemisst sich nach der Pflichtstundenermäßigung. Die Gewährung der Stellenzulage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Einsatz als Fachleiterin oder Fachleiter aus zwingenden organisatorischen Gründen eine Unterrichtstätigkeit im Schuldienst nicht oder nur in geringem Umfang zulässt.