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§ 6 LBesG
Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

§ 6 LBesG – Leistungsbezüge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2016 durch § 93 Satz 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).
Zur weiteren Anwendung s. § 91 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 339, 642).

(1) Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen abweichend von § 51 Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems gewährt werden. Voraussetzungen sind, dass das betriebliche System einheitlich für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte gilt und dass der Dienstherr keine Vergütungen auf der Grundlage der Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen vom 10. März 1998 gewährt.

(2) Das betriebliche System muss Art und Umfang der Leistungsbezüge sowie einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertung in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen.

(3) Leistungsbezüge können nur im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel gewährt werden. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Vomhundertsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Vomhundertsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.

(4) Leistungsbezüge sind nicht ruhegehaltfähig, gehören nicht zu den Bezügen im Sinne des § 6 des Sonderzahlungsgesetzes und sind auf Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen nicht anzurechnen. Beamtinnen und Beamte dürfen innerhalb eines Kalenderjahres Leistungsvergütungen insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe erhalten, der sie im Zeitpunkt der Entscheidung angehören.