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§ 48 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

Titel: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBauO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 48 LBauO M-V – Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

(2) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen sowie für jede Wohnung ein mindestens 5 m2 großer Abstellraum herzustellen. Liegt der Abstellraum für eine Wohnung außerhalb der Wohnung, muss zusätzlich innerhalb der Wohnung eine Abstellfläche von mindestens 1 m2 hergestellt werden.

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

(4) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.