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§ 1 LBauO M-V
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBauO M-V
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 1 LBauO M-V – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.

    Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetrieben, ausgenommen Gebäude,

  2. 2.

    Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ausgenommen Gebäude,

  3. 3.

    Rohrleitungsanlagen sowie Leitungen aller Art, ausgenommen in Gebäuden,

  4. 4.

    Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,

  5. 5.

    Schiffe und andere schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind, ausgenommen schwimmende Häuser,

  6. 6.

    Messestände in Messe- und Ausstellungsgebäuden,

  7. 7.

    Regale und Regalanlagen in Gebäuden, soweit sie nicht Teil der Gebäudekonstruktion sind und keine Erschließungsfunktion haben.