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§ 87 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebter Teil – Ermächtigungen, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBauO
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 87 LBauO – Ermächtigung zum Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach den §§ 3 und 17a Abs. 1 und § 18 Abs. 1 kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. 1.

    die nähere Bestimmung der Anforderungen in den §§ 6 bis 17, 27 bis 49, 52 und 53,

  2. 2.

    den Nachweis der Befähigung der in § 17a Abs. 6 und § 26 Abs. 1 genannten Personen; dabei können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden,

  3. 3.

    die Überwachung der Tätigkeiten nach § 17a Abs. 7 und § 26 Abs. 2; dabei können für die Überwachungsstellen über die in § 25 Satz 1 Nr. 5 festgelegten Mindestanforderungen hinaus weitere Anforderungen im Hinblick auf die besonderen Eigenschaften und die besondere Verwendung der Bauprodukte gestellt werden,

  4. 4.

    die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 39, insbesondere über Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungsanlagen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter, über die Lagerung von Brennstoffen sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen; dabei können Erleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen allgemein für zulässig erklärt und es kann vorgesehen werden, dass für Feuerungsanlagen besonderer Art andere Anforderungen gestellt werden können,

  5. 5.

    besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für ihre Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzung und ihren Betrieb ergeben (§§ 50 und 51) sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen,

  6. 6.

    eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen oder Einrichtungen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß in Stand gehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen oder Einrichtungen,

  7. 7.

    die Anwesenheit von Fachleuten beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,

  8. 8.

    den Nachweis der Befähigung der in Nummer 7 genannten Fachleute,

  9. 9.

    die Durchführung von Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen oder Beschlüssen des Rates oder der Kommission, die sich auf Bauarten oder Bauprodukte nach den §§ 17a bis 26 beziehen.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. 1.

    Umfang, Inhalt, Zahl und Beschaffenheit der Bauunterlagen sowie die Verwendung von Vordrucken,

  2. 2.

    die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

  3. 3.

    die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben,

  4. 4.

    das Verfahren im Einzelnen.

Es kann dabei

  1. 1.

    die Art und Form der Übermittlung sowie weitere Einzelheiten zur Übermittlung,

  2. 2.

    für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren,

  3. 3.

    den Gebrauch der von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten Formulare

vorschreiben.

(3) Das fachlich zuständige Ministerium kann, hinsichtlich der Nummern 2 und 3 im Einvernehmen mit dem für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung vorschreiben,

  1. 1.

    dass zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern, Unternehmen, sachverständigen Personen oder Behörden erstellte Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen sind,

  2. 2.

    wie das Verfahren für die Eintragung in die von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 und § 66 Abs. 6 zu führenden Listen durchzuführen ist und welche Nachweise vorzulegen sind; dabei können auch Regelungen über Gebühren für die Eintragung getroffen werden,

  3. 3.

    dass Personen nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 und § 66 Abs. 6 sich einer laufenden Fortbildung unterziehen und ausreichend haftpflichtversichert sein müssen sowie unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 und § 66 Abs. 6 zu löschen ist.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Baugenehmigungsverfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. 1.

    weitere und weitergehende Ausnahmen von den Erfordernissen der Baugenehmigung,

  2. 2.

    den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

  3. 3.

    die Heranziehung von sachverständigen Personen oder Stellen und die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung auf sachverständige Personen oder Stellen; insoweit kann es für die sachverständigen Personen oder Stellen

    1. a)

      bestimmte Mindestanforderungen an die Fachkenntnisse sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festlegen,

    2. b)

      durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen, den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

    3. c)

      Altersgrenzen festlegen,

    4. d)

      eine laufende Fortbildung vorschreiben,

    5. e)

      die sonstigen Voraussetzungen festlegen, die sie zu erfüllen haben,

    6. f)

      eine besondere Anerkennung vorschreiben sowie das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen regeln,

    7. g)

      das Verfahren regeln, nach dem die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen sind, und

    8. h)

      unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Tätigkeit, des Zeitaufwands oder anderer zweckdienlicher Bemessungsgrundlagen Regelungen über deren Vergütung treffen sowie

für die Verantwortlichen nach den §§ 56 bis 57 Regelungen entsprechend den Buchstaben a bis e treffen.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium kann für sachverständige Personen nach § 65 Abs. 4 Satz 1 durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über

  1. 1.

    die Fachbereiche, in denen sie tätig werden,

  2. 2.

    die Anforderungen, insbesondere in Bezug auf deren Ausbildung, Fachkenntnisse, Berufserfahrung, persönliche Zuverlässigkeit sowie Fort- und Weiterbildung,

  3. 3.

    das Verfahren, nach dem die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als sachverständige Person erworben wird, sowie den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Berechtigung,

  4. 4.

    deren Überwachung,

  5. 5.

    die Festsetzung einer Altersgrenze,

  6. 6.

    das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sowie

  7. 7.

    deren Vergütung.

Dabei können die Befugnisse zur Erteilung, zum Widerruf und zur Rücknahme der Berechtigung nach Satz 1 Nr. 3 sowie zur Überwachung nach Satz 1 Nr. 4 auf Dritte übertragen werden.

(6) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,

  2. 2.

    das Anerkennungsverfahren nach § 25, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

  3. 3.

    für die natürlichen Personen, juristischen Personen und Behörden nach § 25 die Gebühren und Vergütungen festlegen sowie die Fachaufsicht regeln.

(7) Das fachlich zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Anforderungen der auf Grund des § 31 ÜAnlG und des § 49 Abs. 4 des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend für Anlagen und Einrichtungen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. Es kann auch die Verfahrensvorschriften sowie die Straf- und Bußgeldbestimmungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann es auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen.

(8) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann wegen der technischen Einzelheiten auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden, soweit diese in einer den Betroffenen zugänglichen Weise veröffentlicht worden sind.

(9) Das fachlich zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.