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§ 12 LBauO
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Das Grundstück und seine Bebauung

Titel: Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBauO
Gliederungs-Nr.: 213-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LBauO – Einfriedungen

(1) Wenn die Verkehrssicherheit es erfordert, kann verlangt werden, dass Grundstücke eingefriedet oder abgegrenzt werden. Dies gilt auch für bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5.

(2) Für Einfriedungen und Abgrenzungen, die keine baulichen Anlagen sind, gelten die §§ 5 und 17 entsprechend.