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§ 7 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Erstaufnahme und Verteilungsverfahren

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 LAufnG – Landesinterne Umverteilung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht oder auf Antrag der aufgenommenen Person kann landesintern eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt erfolgen (landesinterne Umverteilung). Über die Umverteilung entscheidet die für die aufgenommene Person zuständige Ausländerbehörde im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, zu der die Umverteilung erfolgen soll. Das Einvernehmen ist insbesondere zu erteilen:

  1. 1.

    zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Ehe- oder Lebenspartnern oder zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern,

  2. 2.

    zur benötigten Pflege von Eltern und nahen Angehörigen,

  3. 3.

    zur Berufsausbildung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz,

  4. 4.

    zur Beseitigung einer Gefahrenlage, die insbesondere von Familienangehörigen oder anderen Personen aus dem persönlichen Umfeld ausgeht und die einen Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Ausländerbehörde erfordert.

(2) Landesinterne Umverteilungen werden auf die Erfüllung des Aufnahmesolls angerechnet.

(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der landesinternen Umverteilung nach den Absätzen 1 und 2 zu bestimmen.