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§ 6 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 2 – Erstaufnahme und Verteilungsverfahren

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 LAufnG – Verteilungsverfahren

(1) Die in § 4 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6 genannten Personen werden durch die jeweils zuständige Behörde verteilt und zugewiesen (Verteilungsverfahren). Personen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bereits auf einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt verteilt wurden, werden nicht erneut zugewiesen. Die in § 4 Nummer 5, 7 und 8 genannten Personen können in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.

(2) Bei der Zuweisung sind die Haushaltsgemeinschaften von durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen sowie von personensorgeberechtigten Erwachsenen minderjähriger lediger Kinder mit diesen Kindern oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Andere wichtige Gründe, insbesondere persönliche Belange der Zuzuweisenden und die wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, können berücksichtigt werden.

(3) Gegen die Verteilung und gegen die Zuweisung findet kein Widerspruch statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Die Verteilung der Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage von vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Aufnahmequoten (Verteilerschlüssel). Bei Landkreisen und kreisfreien Städten, auf deren Gebiet eine Erstaufnahmeeinrichtung des Landes oder deren Außenstelle oder eine Einrichtung der Jugendhilfe zur Durchführung des Clearingverfahrens für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betrieben wird, soll die Aufnahmequote oder das Aufnahmesoll anteilig verringert werden.

(5) Das für Soziales zuständige Ministerium oder eine von ihm bestimmte Behörde teilt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Zahl der monatlichen Zugänge von Personen nach § 4, die voraussichtliche Entwicklung der Anzahl der nach dem Asylgesetz aufzunehmenden Personen und den voraussichtlichen jährlichen sowie monatlichen Bedarf an Unterbringungsplätzen entsprechend der jeweiligen Aufnahmequote (Aufnahmesoll) mit. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zur kontinuierlichen Erfüllung ihres Aufnahmesolls verpflichtet. Hierzu haben sie insbesondere die notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen zur vorläufigen Unterbringung rechtzeitig bereitzustellen. Personen, die aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes bereits verteilt wurden, werden auf die Erfüllung des Aufnahmesolls angerechnet.

(6) Im Falle eines trotz Erfüllung der Pflichten aus § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes gegenwärtigen, auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig abwendbaren, durch das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Soziales zuständigen Ministerium festgestellten Unterbringungsnotstands in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes nach dem Asylgesetz kann das für Soziales zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium anordnen, dass über das gesamte jeweilige monatliche Aufnahmesoll aller Landkreise und kreisfreien Städte hinaus weitere Personen von den Landkreisen und kreisfreien Städten kurzfristig aufgenommen und vorübergehend untergebracht werden. Das für Soziales zuständige Ministerium benennt der Zentralen Ausländerbehörde die zur Aufnahme verpflichteten Landkreise oder kreisfreien Städte. Vorrangig aufnahmepflichtig sind Landkreise und kreisfreie Städte, die ihr anteiliges Aufnahmesoll bis zur Entscheidung über die Verteilung noch nicht erfüllt haben.

(7) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung durch Rechtsverordnung das Nähere zum Verteilungsverfahren nach den Absätzen 1 bis 6 zu bestimmen.