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§ 22 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 22 LAufnG – Übergangsvorschrift

Für die Kostenerstattung bis einschließlich 31. März 2016 gilt § 6 des Landesaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358, 360), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes von 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 7) geändert worden ist, fort.