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§ 2 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 2 LAufnG – Aufgaben

(1) Die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und die migrationsspezifische soziale Unterstützung der in § 4 genannten Personen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind öffentliche Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Werden nach Maßgabe dieses Gesetzes Dritte an der Durchführung der Aufgaben beteiligt oder werden ihnen Aufgaben zur Ausführung ganz oder teilweise übertragen, bleiben die Landkreise und kreisfreien Städte für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich.

(2) Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung der Personen nach § 4 notwendigen und geeigneten Liegenschaften übertragen.

(3) Bei der Ausführung dieses Gesetzes sind die besonderen Belange schutzbedürftiger Personen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 96), zu berücksichtigen.