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§ 12 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 3 – Vorläufige Unterbringung und soziale Unterstützung

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 12 LAufnG – Soziale Unterstützung durch Migrationssozialarbeit

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die nach diesem Gesetz aufgenommenen Personen bei der Bewältigung der insbesondere aus ihrer Aufnahme- und Aufenthaltssituation begründeten besonderen Lebenslagen, angepasst an die jeweilige Wohn- und Unterbringungssituation, durch soziale Beratung und Betreuung (Migrationssozialarbeit) zu unterstützen. Zur Aufgabenwahrnehmung ist ein bedarfsgerechtes und zielgruppenspezifisches fachliches Angebot kontinuierlich zu gewährleisten.

(1a) Zur Unterstützung eines kontinuierlichen Angebots an zielgruppenspezifischer Migrationssozialarbeit wird den Landkreisen und kreisfreien Städten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 eine freiwillige Erstattungsleistung des Landes für das Angebot der Migrationssozialarbeit für Personen, die Regelleistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus den nichteuropäischen Asylherkunftsländern sind, gewährt. Eine zielgruppenspezifische Migrationssozialarbeit für den Personenkreis nach Satz 1 kann für bis zu drei Jahre nach dem Wechsel in den Regelleistungsbezug vorgehalten werden.

(2) Die Aufgabenwahrnehmung nach den Absätzen 1 und 1a kann auf geeignete Dritte, in der Regel nichtstaatliche Träger der Sozialen Arbeit, übertragen werden. Den mit der Aufgabenwahrnehmung betrauten Personen ist im Rahmen ihrer Betreuungs- und Beratungsarbeit Zugang zu den Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung zu gewähren. Das Hausrecht der Betreiber bleibt unberührt.

(3) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Inneres und für Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung nähere Einzelheiten der Unterstützung durch Migrationssozialarbeit, insbesondere Aufgaben, strukturelle und konzeptionelle Anforderungen, Vorgaben bezüglich der Trägerauswahl und fachlicher und personeller Standards und die erforderliche Datenübermittlung nach § 19 Absatz 2 durch Rechtsverordnung zu regeln. Ferner soll zur bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Aufgabenwahrnehmung durch Rechtsverordnung nach Satz 1 die Evaluierung der Auswirkungen dieser Vorschrift bestimmt werden.