§ 1 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Teil 1 – Allgemeiner Teil
§ 1 LAufnG – Gegenstand und Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und migrationsspezifische soziale Unterstützung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit das Land zur Aufnahme dieser Personen gesetzlich verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat, sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes.