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§ 1 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Landesrecht Brandenburg

Teil 1 – Allgemeiner Teil

Titel: Gesetz über die Aufnahme von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen im Land Brandenburg sowie zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Landesaufnahmegesetz - LAufnG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 LAufnG – Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und migrationsspezifische soziale Unterstützung von Flüchtlingen, spätausgesiedelten und weiteren aus dem Ausland zugewanderten Personen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, soweit das Land zur Aufnahme dieser Personen gesetzlich verpflichtet ist oder sich hierzu verpflichtet hat, sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes.