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§ 8 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 8 LAufnG – Datenverarbeitung (1)

(1) Die Landkreise, kreisfreien Städte, die Ämter und die amtsfreien Gemeinden dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 die folgenden Daten der in § 2 genannten Personen erheben, speichern und den mit der Unterbringung und Betreuung befassten Stellen übermitteln:

  1. 1.
    Namen, Vornamen,
  2. 2.
    Geschlecht,
  3. 3.
    Geburtsdatum,
  4. 4.
    Herkunftsland,
  5. 5.
    gegenwärtige Anschrift,
  6. 6.
    die in den Nummern 1 bis 4 genannten Daten der mitaufgenommenen Familienmitglieder.

Soweit öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften Träger von Stellen nach Satz 1 sind, darf diesen Stellen zusätzlich die Zugehörigkeit zur jeweiligen Religionsgemeinschaft mitgeteilt werden.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte dürfen ferner dem Suchdienst des Deutschen Roten Kreuzes zum Zweck der Familienzusammenführung folgende Daten der Berechtigten nach § 2 übermitteln:

  1. 1.
    Namen, Vornamen,
  2. 2.
    Geburtsdatum,
  3. 3.
    Herkunftsland,
  4. 4.
    gegenwärtige Anschrift.

(3) Die Daten dürfen von den Stellen nach Absatz 1 nur für Unterbringungs- und Betreuungszwecke verarbeitet werden und sind von ihnen mit Beendigung der Betreuung zu löschen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).