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§ 6 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 6 LAufnG – Kostenerstattung (1)

(1) Zum Ausgleich aller durch die Aufgabenwahrnehmung nach § 1 entstehenden Kosten erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte durch das Land jeweils für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 pro aufgenommene Person und für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 pro leistungsbeziehende Person nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eine jährliche Pauschale. Die Pauschale beträgt 90 vom Hundert für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 und 100 vom Hundert für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 bis 5 der landesdurchschnittlich im Jahre 1997 erstatteten Gesamtkosten abzüglich der für überregionale soziale Betreuungsaufgaben und der für Sicherheitsmaßnahmen für die Gemeinschaftsunterkünfte erstatteten Kosten. Sie wird regelmäßig an die Kostenentwicklung angepasst. Eine Anhebung oder Absenkung der Pauschale ist zulässig, um durch die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz bedingte besondere Mehr- oder Minderbelastung der Landkreise und kreisfreien Städte im Verhältnis zueinander auszugleichen. In besonderen Einzelfällen können weiter gehende Erstattungsleistungen vorgesehen werden, wenn ein Ausgleich nach Satz 4 wegen fehlender Minderbelastung in anderen Landkreisen und kreisfreien Städten nicht gerechtfertigt ist.

(2) Für die überregionale soziale Betreuung und Sicherheitsmaßnahmen für Gemeinschaftsunterkünfte werden dem jeweiligen Landkreis oder der kreisfreien Stadt die notwendigen und angemessenen Kosten gesondert pauschal erstattet. Für die von der Erstattungsbehörde genehmigte Errichtung und Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften wird eine Investitionspauschale in Höhe von 2.300,81 Euro pro Platz erstattet.

(3) Die Kostenerstattung endet für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 nach einem Jahr seit der Zuweisung. Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 4 endet die Kostenerstattung mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens. Für den Personenkreis nach § 2 Nr. 3 und 5 nach insgesamt vier Jahren einschließlich der Dauer des Asylverfahrens.

(5) Das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2, ihre Anpassung an die Kostenentwicklung, Einzelheiten zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Kostenerstattung, zum Kostenausgleich nach Absatz 1 Satz 4 und die Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 5 sowie zum Umfang der sozialen Betreuung im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung zu regeln. (2)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).
(2) Red. Anm.:
Gemäß Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes erstattet das Land für Mehrbelastungen, die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Aufnahme von Personen nach § 2 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes im Jahr 1998 entstanden sind, eine Pauschale in Höhe von 2.470 Deutsche Mark pro aufgenommene Person, sofern diese Mehrbelastungen nicht durch die Quotenregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 der Verteilungsverordnung vom 1. Januar 1997 (GVBl. II S. 2) ausgeglichen werden.