Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 4 LAufnG – Vorläufige Unterbringung (1)

(1) Solange eine Versorgung mit Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist, sind die Personen nach § 2 in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung vorübergehend unterzubringen. § 53 des Asylverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind verpflichtet, die erforderlichen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung (Übergangswohnheime und Übergangswohnungen) zu errichten und zu unterhalten und die Betreuung der Personen nach § 2 zu gewährleisten.

(3) Mit der Betreibung von Übergangswohnheimen und der Betreuung und sozialen Beratung der Personen nach § 2 können die Landkreise und kreisfreien Städte auch Dritte beauftragen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).