Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 3 LAufnG – Erstaufnahme und Verteilung (1)

(1) Die Durchführung des Erstaufnahmeverfahrens für die in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Personen und ihre Verteilung obliegt der jeweils zuständigen Landesoberbehörde. Die in § 2 Nr. 5 genannten Personen können in die Verteilung einbezogen werden.

(2) Das für Soziales und das für Inneres zuständige Ministerium können zur Erstaufnahme der in § 2 Nr. 1 bis 5 genannten Personen Landeserstaufnahmestellen einrichten.

(3) Die Verteilung der Personen auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage einer vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigenden Quote (Verteilerschlüssel). Für die Personen nach § 2 sind bei der Zuweisung die Haushaltsgemeinschaften von Eheleuten oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft Verbundenen und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Andere wichtige Gründe, insbesondere persönliche Belange der Zuzuweisenden und die wirtschaftliche Nutzung der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung, können berücksichtigt werden. Das für Soziales und das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verteilungsverfahren im Einzelnen zu regeln.

(4) Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden vorläufigen oder endgültigen Unterbringung der Personen nach § 2 in den amtsfreien Gemeinden und Ämtern festlegen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).