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§ 30 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 5 – Höherer Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 30 LaufbLVO - M-V – Regulärer Aufstieg (1)

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können auch ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 28 zum regulären Aufstieg in die Laufbahn des höheren Dienstes ihrer Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.
    sich in einer Dienstzeit von mindestens acht Jahren bewährt und
  2. 2.
    mindestens das zweite Beförderungsamt erreicht

haben.

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. Sie umfasst neben einer berufspraktischen Einführung die Teilnahme an wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen von in der Regel sechs Monaten, die an geeigneten Bildungseinrichtungen innerhalb oder außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchgeführt werden können. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist zu bescheinigen. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde bestimmt die wesentlichen Inhalte der berufspraktischen Einführung und der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge durch Verwaltungsvorschrift. Die berufspraktische Einführung kann um Zeiten, in denen der Beamte bereits Tätigkeiten des höheren Dienstes wahrgenommen hat, jedoch um höchstens sechs Monate verkürzt werden.

(3) Nach Ablauf der Einführungszeit stellt der Landesbeamtenausschuss oder ein von ihm gebildeter Unterausschuss auf Grundlage einer persönlichen Vorstellung des Beamten unter Einbeziehung der während der Einführungszeit erbrachten Leistungen fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der jeweiligen Fachrichtung zuerkannt. Wird festgestellt, dass die Einführung nicht erfolgreich war, kann die Vorstellung vor dem Landesbeamtenausschuss einmal wiederholt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)