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§ 18 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 2 – Einfacher Dienst

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 18 LaufbLVO - M-V – Vorbereitungsdienst und Prüfung (1)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst können bis zu drei Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob der Beamte das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann nach Maßgabe des § 18 des Landesbeamtengesetzes für bestimmte Laufbahnen die Ablegung einer Laufbahnprüfung vorschreiben. Wird die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der Prüfung zulassen.

(4) Für Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses nach Absatz 3.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)