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§ 13 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 13 LaufbLVO - M-V – Vorbereitungsdienst (1)

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", mit einem die Fachrichtung oder Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist bis zu einem Höchstalter von 32 Jahren, bei schwerbehinderten Menschen bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig. Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des 32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren hinzuzurechnen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 4 zu berücksichtigen. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist, sowie für Bewerber um Einstellung in den Vorbereitungsdienst, dessen Ableistung auch für Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes zwingend vorgeschrieben ist.

(3) Auf den Vorbereitungsdienst werden Krankheitszeiten im einfachen Dienst bis zu zwei Wochen, im mittleren und höheren Dienst bis zu zwei Monaten und im gehobenen Dienst bis zu drei Monaten angerechnet. Entsprechendes gilt für die Zeiten des Beschäftigungsverbotes nach der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), geändert durch die Verordnung vom 21. April 1998 (GVOBl. M-V S. 421).

(4) Der regelmäßige Vorbereitungsdienst kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn unzureichende Leistungen oder andere in der Person des Beamten liegende Gründe dies geboten erscheinen lassen. Unbeschadet des Satzes 1 ist er zu verlängern, wenn der Beamte die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat. Die Verlängerung aus Anlass des erstmaligen oder zweimaligen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit der den Vorbereitungsdienst abschließenden Prüfung, frühestens jedoch nach Ablauf der für den regelmäßigen Vorbereitungsdienst in der betreffenden Laufbahn vorgeschriebenen Zeit.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)