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§ 12f LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12f LaufbLVO - M-V – Anpassungslehrgang (1)

(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationsmerkmale erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Tätigkeit in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich hat eine theoretische Unterweisung zu erfolgen. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst oder Laufbahnen nach § 23 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes soll der Anpassungslehrgang zwei Jahre nicht überschreiten; er darf höchstens drei Jahre und in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst nicht länger als dieser dauern.

(2) Die Rechte und Pflichten des Bewerbers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag festgelegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)