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§ 12e LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12e LaufbLVO - M-V – Eignungsprüfung (1)

(1) Die Eignungsprüfung ist eine staatliche Prüfung, mit der die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Bewerber im Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die für die Durchführung der Laufbahnprüfung bestimmte Stelle durch. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde durchgeführt, die hierfür eine andere Behörde bestimmen kann. Die für die Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann die Durchführung der Eignungsprüfung durch Vereinbarung mit dem Bund oder einem anderen Land auch auf die dort für die Eignungsprüfung zuständige Stelle übertragen.

(3) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt. Sie besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle können weitere Prüfungsteile (Aktenvortrag, Prüfungsunterricht oder ähnliches) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 14 Abs. 2 anzuwenden; im Fall des § 12d Abs. 3 sind die Prüfungsleistungen mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)