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§ 12a LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Laufbahnbewerber → Unterabschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12a LaufbLVO - M-V – Befähigung von Bewerbern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (1)

(1) Für Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einem Befähigungsnachweis, einem Zeugnis, einem Diplom oder einem Nachweis nach Artikel 11 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) gilt Absatz 2 und die §§ 12b bis 12g.

(2) Der Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 ist gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag des Bewerbers als Befähigung für eine Laufbahn des mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes, die der Fachrichtung des Ausbildungsnachweises entspricht, anzuerkennen, wenn der Ausbildungsnachweis im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Schulabschluss, Berufsabschluss oder Hochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG aufweist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)