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§ 10 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeines

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 LaufbLVO - M-V – Laufbahnwechsel (1)

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Über die Anerkennung der Befähigung in den Fällen des § 20 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde, soweit diese Laufbahn nur in ihrem Bereich besteht. Soll die Befähigung für eine Laufbahn anerkannt werden, die auch in anderen Verwaltungsbereichen besteht, so entscheidet das Innenministerium. Die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde kann eine Unterweisung in Aufgaben der neuen Laufbahn vorschreiben und darüber sowie für die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, Regelungen treffen.

(3) Die für den Polizeivollzugsdienst erworbene Befähigung kann bei polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten als Befähigung für eine andere Laufbahn der gleichen Laufbahngruppe nach mindestens einjähriger Unterweisung in die neuen Laufbahnaufgaben anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet das Innenministerium im Einvernehmen mit der für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde. Im gehobenen oder im höheren Polizeivollzugsdienst abgeleistete Dienstzeiten sind auf die Wartezeiten nach § 9 Abs. 5 oder 6 anzurechnen.

(4) Absatz 3 gilt für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechend.

(5) Absatz 3 gilt für Beamte des Strafvollzugsdienstes mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen nach Satz 2 durch das Justizministerium im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde, die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständig ist, getroffen werden.

(6) Die Anerkennung der Befähigung nach den Absätzen 2 bis 4 ist ausgeschlossen, wenn aufgrund besonderer Rechtsvorschrift die Befähigung für die neue Laufbahn nur durch eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung erworben werden kann oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)