Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 13 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 13 LArchivG M-V – Sonstige öffentliche Archive

Die staatlichen Hochschulen und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehen den selbstverwaltungsberechtigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regeln die Archivierung der bei ihnen entstandenen Unterlagen in eigener Zuständigkeit und Verantwortung nach archivfachlichen Gesichtspunkten im Sinne dieses Gesetzes. § 12 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.