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§ 11 LArchivG M-V
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LArchivG M-V
Gliederungs-Nr.: 224-5
Normtyp: Gesetz

§ 11 LArchivG M-V – Rechtsansprüche der betroffenen Person

(1) Der betroffenen Person ist auf Antrag ohne Rücksicht auf die in § 10 festgelegten Schutzfristen Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung zu erteilen oder Einsicht in das auf sie bezogene Archivgut zu gewähren, soweit das Archivgut durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des Archivgutes oder der Angaben ermöglichen. Dieses gilt nicht, soweit Geheimhaltungspflichten nach § 203 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches oder anderer Rechtsvorschriften verletzt würden oder besondere Vereinbarungen mit gegenwärtigen oder früheren Eigentümern entgegenstehen.

(2) Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, hat einen Anspruch darauf, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach dem Tod der betroffenen Person steht dieses Recht den Angehörigen nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 in der dort genannten Folge zu. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss sich auf Angaben über Tatsachen beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Angaben, die in einer amtlichen Niederschrift über eine öffentliche Sitzung eines beschließenden Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines Gerichts enthalten sind. Ein weitergehendes Recht auf Berichtigung der Daten nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung bestehen nicht.