Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Staatliche Archive

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 8 LArchG – Übernahme, Verwahrung

(1) Die Landesarchivverwaltung hat binnen sechs Monaten im Benehmen mit der anbietenden Stelle zu entscheiden, welche der angebotenen Unterlagen bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind.

(2) Die Landesarchivverwaltung kann auch Unterlagen in Verwahrung nehmen, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch unverändert aufzubewahren sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle unterliegen. Die Bestimmungen der §§ 3, 4, 8a und 9 finden entsprechende Anwendung; über die Benutzung, Einsichtnahme und Auskunfterteilung entscheidet die Landesarchivverwaltung im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle.