§ 8 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zweiter Abschnitt – Staatliche Archive
§ 8 LArchG – Übernahme, Verwahrung
(1) Die Landesarchivverwaltung hat binnen sechs Monaten im Benehmen mit der anbietenden Stelle zu entscheiden, welche der angebotenen Unterlagen bleibenden Wert haben und deshalb zu übernehmen sind.
(2) Die Landesarchivverwaltung kann auch Unterlagen in Verwahrung nehmen, die auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften noch unverändert aufzubewahren sind und besonderer Bestimmung durch die abgebende Stelle unterliegen. Die Bestimmungen der §§ 3, 4, 8a und 9 finden entsprechende Anwendung; über die Benutzung, Einsichtnahme und Auskunfterteilung entscheidet die Landesarchivverwaltung im Einvernehmen mit der abgebenden Stelle.