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§ 7 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Staatliche Archive

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 LArchG – Anbietungspflicht

(1) Die öffentlichen Stellen des Landes haben alle Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nicht mehr benötigen, in der Regel spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung, der Landesarchivverwaltung unverändert und mit einem Aktenverzeichnis bzw. einem aussagekräftigen Verzeichnis aller angegebenen Vorgänge versehen anzubieten. Gleiches gilt für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten kommunalen Gebietskörperschaften und sonstigen juristischen Personen, die keine eigenen Archive nach § 2 Abs. 2 oder 3 unterhalten. Für Akten, die Gerichts- oder Verwaltungsverfahren sowie Dienstverhältnisse betreffen, beginnt die Ablieferungsfrist erst mit deren Beendigung, sofern nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben sind.

(2) Anzubieten sind auch Unterlagen, die

  1. 1.

    nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vernichtet oder gelöscht werden könnten oder müssten, sofern die Speicherung der Daten nicht unzulässig war, oder

  2. 2.

    nach gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften geheim zu halten sind oder einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen oder

  3. 3.

    besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthalten.

(3) Elektronische Unterlagen sind der Landesarchivverwaltung anzubieten.

(4) Durch Vereinbarung zwischen der Landesarchivverwaltung und der ablieferungspflichtigen Stelle können Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung von der Anbietungspflicht ausgenommen oder gleichförmige Unterlagen, die in großer Zahl anfallen, nur in geringer Anzahl angeboten werden