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§ 6 LArchG
Landesarchivgesetz (LArchG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Staatliche Archive

Titel: Landesarchivgesetz (LArchG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LArchG
Gliederungs-Nr.: 224-10
Normtyp: Gesetz

§ 6 LArchG – Aufgaben der Landesarchivverwaltung

(1) Die Landesarchivverwaltung erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der archivfachlichen Anforderungen.

(2) Die Landesarchivverwaltung kann, soweit das Bundesarchivgesetz dies zulässt, Archivgut des Bundes verwahren oder übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse des Landes besteht.

(3) Die Landesarchivverwaltung kann auf Antrag der zuständigen Stelle Archivgut der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Parteien und Verbände sowie Archivgut von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts verwahren oder übernehmen, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht und die Deckung der Kosten des entstehenden Aufwands gesichert ist. § 1 Abs. 1 bleibt unberührt.

(4) Die Landesarchivverwaltung fördert die Erforschung und das Verständnis der deutschen Geschichte und der Landesgeschichte insbesondere durch Veröffentlichungen und Ausstellungen.

(5) Die Landesarchivverwaltung berät die Behörden, Gerichte und sonstigen Stellen des Landes bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen und ist von diesen bei der Einführung neuer oder wesentlicher Änderung bestehender Speicherformen für elektronische Unterlagen zu beteiligen. Sie soll die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Archive beraten. Sie kann auch Private bei der Verwaltung ihrer Archive unterstützen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

(6) Die für die Rechts- und Stiftungsaufsicht zuständigen Landesbehörden sind verpflichtet, alle öffentliches Archivgut betreffenden Entscheidungen im Benehmen mit der Landesarchivverwaltung zu treffen.